Gebührenordnung für Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker

Für alle Leistungen der Ärzte bei der Behandlung von Patienten, die Ihre Arztrechnung selber bezahlen (Privatversicherung) ist die Gebührenordnung die Grundlage für die Abrechnung.

Der Arzt darf nur für solche Leistungen auch eine Vergütung berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung auch erforderlich sind. Zusätzliche Leistungen dürfen nur dann berechnet werden, wenn sie auf den Wunsch des Zahlungspflichtigen erbracht werden (§1 Abs. 2 GOÄ).

Die Punktzahlen und Punktgebühren sowie die Schwierigkeit, der Zeitaufwand und die Umstände bei der Ausführung der Leistung, sind ausschlaggebend für die Höhe der Gebühren. In der Regel sind die in der GOÄ aufgeführten Bemessungsgrundlagen entscheidend für ein angesessenes Honorar. In der privaten Krankenvollversicherung sind folgende Gebührenordnungen maßgebend.

– die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

– die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

– das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

– und die diverse Gebührenordnung für Hebammen

In der gesetzlichen Krankenkasse darf nur in der normalen Höhe der jeweiligen Gebührenordnung abgerechnet werden, in der privaten Krankenversicherung ist die Berechnung je nach Tarif auch darüber hinaus möglich.

Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für Zahnärzte (GOZ) bestimmt die Vergütung aller beruflichen Leistungen der Ärzte und Zahnärzte, soweit vom Bundesgesetz keine anderen Regelungen getroffen wurden.

Vom Arzt oder Zahnarzt dürfen nur Leistungen berechnet werden, welche nach den Regeln der ärztlichen und zahnärztlichen Kunst für eine (zahn)medizinisch, notwendige (zahn)ärztliche Versorgung erforderlich sind. Weitere Leistungen darf der Arzt/Zahnarzt nur berechnen, wenn diese auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht werden (§1 Abs. 2 GOZ bzw.§1 Abs. 2 GOÄ).

Die Höhe der zu berechneten Gebühr richtet sich in der Regel nach den Punktzahlen und Punktwerten unter der Berücksichtigung von Schwierigkeiten, Zeitaufwand sowie der Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistungen. Somit sind in erster Linie die individuellen Umstände im Einzelfall unter der Berücksichtigung der Bemessungskriterien der  GOÄ oder GOZ, entscheidend für ein angemessenes Honorar.

Gebührenordnung für Heilpraktiker

Auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes vom 17.2.1939 ist der Heilpraktiker ein Heilkundiger, welcher ohne als Arzt bestallt zu sein, die Erlaubnis hat für die Ausübung der Heilkunde.

Nach §1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes ist unter Heilkunde die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden bei Menschen zu verstehen. Bei den Heilpraktikern werden keine Mindest- oder Höchstumsätze festgelegt. Hier sind die üblichen Gebührensätze für Heilpraktiker gültig. Das heißt bei dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) handelt es sich nicht um eine Gebührenfestlegung.

Sofern zwischen Patient und Heilpraktiker keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, so kann der Heilpraktiker davon ausgehen das die in dem GebüH festgesetzten Gebühren als angemessen angesehen werden. Somit ist das GebüH nicht bindend für die Heilpraktiker im Gegensatz zu der GOÄ oder der GOZ.

Von den Krankenversicherungen wird das Gebührenverzeichnis als Richtlinie bei der Erstattung der Kosten für den Heilpraktiker verwendet. Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden Behandlungen beim Heilpraktiker nicht erstattet.